Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Bauarbeiter. Arbeitseinsatz auf Baustellen auf der Basis eines Werkvertrags. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständigen Tätigkeit
Orientierungssatz
Ist ein Bauarbeiter gegenüber seinem Auftraggeber weisungsgebunden, unterhält er keine eigenen Geschäftsräume, ist die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, erfolgt die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2021 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 131.642,33 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt mit dem am 3. Dezember 2020 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am selben Tag zum Aktenzeichen S 43 BA 51/20 erhobenen Klage gegen eine Beitragsnachforderung aufgrund eines Betriebsprüfungsbescheids der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist eine Untergesellschaft der 1990 gegründeten , die sich ausweislich ihrer Homepage auf Fragen der Haustechnik (Sanitär, Heizung, Klima, Lüftung, Photovoltaik, Solar usw.) spezialisiert hat. Sie, die Antragstellerin, beauftragte ihrem Vorbringen zufolge im Rahmen diverser Bauvorhaben ungarische Subunternehmer, mit denen jeweils Werkverträge geschlossen worden seien. Nach zwischenzeitlicher Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 21. August 2019 wegen einer Beitragsnachforderung in Höhe von ursprünglich 438.894,22 € (Bescheid der Antrags...