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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.02.2010 - L 7 KA 169/09 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. sofortige Anordnung einer Zulassungsentziehung. generalpräventive Erwägungen. Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten durch Mitarbeiter eines Medizinischen Versorgungszentrums ≪MVZ≫. Verantwortlichkeit des MVZ auch bei Bestellung eines ärztlichen Leiters. Prüfung von Auslauffristen im Zusammenhang mit der Gewährung von hoheitlich beendeten Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung darf auch aus generalpräventiven Erwägungen angeordnet werden.

2. Verstoßen Mitarbeiter eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gegen Pflichten, die diesem gegenüber anderen an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten (zB Kassenärztliche Vereinigung, Zulassungsgremien) obliegen, hat hierfür ausschließlich das MVZ einzustehen. Von dieser Verantwortung wird das MVZ auch nicht durch die Bestellung eines ärztlichen Leiters befreit.

3. Auch bei gröblichen Pflichtverletzungen durch bei einem MVZ angestellte Ärzte ist primär eine Entziehung der dem MVZ erteilten Zulassung zu prüfen. Ein Bedürfnis, anstelle einer Zulassungsentziehung gegenüber dem MVZ nur einen Widerruf der Anstellungsgenehmigung vorzunehmen, ist allenfalls dann denkbar, wenn die zum Widerruf berechtigenden Umstände ausschließlich in der Person des angestellten Arztes auftreten und vom MVZ in keiner Weise zu beeinflussen sind.

4. Auslauffristen, die im Zusammenhang mit hoheitlich beendeten Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten gewährt werden, sind auch im Vertragsarztrecht zu prüfen.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.11.2010; Aktenzeichen 1 BvR 722/10)

BVerfG (Beschluss vom 15.03.2010; Aktenzeichen 1 BvR 722/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Sozi...

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