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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.12.2012 - L 1 KR 448/12 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Arbeitgebers zur Mitwirkung bei einem Betriebsprüfungsverfahren. Einstweilige Anordnung. Mitwirkung des Arbeitgebers an der Betriebsprüfung. Nochmalige Prüfung für denselben Zeitraum. CGZP. Unzumutbare Härte

 

Leitsatz (redaktionell)

Jedenfalls dann, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht, darf der Rentenversicherungsträger bei einem Arbeitgeber eine Betriebsprüfung auch für einen Zeitraum durchführen, den er bereits einmal geprüft hat. Auch bei der nochmaligen Prüfung ist der Arbeitgeber im Rahmen der Gesetze zur Mitwirkung verpflichtet.

 

Orientierungssatz

1. Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss in der Lage sein, Entgeltunterlagen zu führen und der Prüfstelle eine Prüfung in angemessener Zeit zu ermöglichen. Demgemäß verpflichtet § 28p Abs. 5 SGB 4 den Arbeitgeber, angemessene Prüfhilfen zu leisten.

2. Betriebsprüfungen haben den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Einem Prüfverfahren steht nicht entgegen, dass es für den entsprechenden Prüfzeitraum bereits das zweite ist. Das gilt erst recht dann, wenn es für dessen Durchführung einen konkreten Anlass gibt.

 

Normenkette

SGB IV § 28p Abs. 5 S. 1; BVV §§ 8-10

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragssteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschwerde muss Erfolg versagt bleiben.

Das Sozialgericht Neuruppin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist zunächst auf die Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Es fehlt bereits an ...

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