Orientierungssatz
Leistungen zur Deckung einmaliger Bedarfe sind im SGB 12 im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nur noch in den in § 31 SGB 12 ausdrücklich genannten Fällen vorgesehen. Bei der Frage, ob Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses aus dem Regelsatz zu bestreiten sind, ist es bei der Entscheidung über einen PKH-Antrag unzulässig, rechtliche Erörterungen in das PKH-Verfahren zu verlagern, die erst im Rahmen der Entscheidung über das Hauptsacheverfahren Bedeutung erlangen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R R, G.straße, B beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Im Besonderen hat die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das auf den geltend gemachten Anspruch anzuwendende Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Leistungen zur Deckung einmaliger Bedarfe im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nur noch in den in § 31 SGB XII ausdrücklich genannten Fällen vorsieht. Dies ist ohne weiteres aus dem Gesetzestext ersichtlich und entspricht auch dem vom Gesetzgeber deutlich geäußerten Willen. Soweit das Sozialgericht darüber hinaus jedoch die Auffassung vertritt, dass die Klägerin angesichts dessen die Passkosten aus dem Regelsatz zu bestreiten habe und soweit es ebenfalls die Auffassung vertritt, dass auch Leistungen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) nicht in Betracht kommen, stellt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Anforderungen a...