Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung von Beitragsforderungen. Altersrentner. Vollstreckungsschutz. aufschiebende Wirkung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1933 geborene Antragsteller war Inhaber eines Dachdeckerbetriebes. Nachdem die damalige Innungskrankenkasse (IKK) Brandenburg am 31. März 1998 einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch wegen Beitragsforderungen aus dem Zeitraum “ca. 11/97 - 01/98„ unternommen hatte, beantragte sie im Juni 1998 beim Amtsgericht Neuruppin wegen Beitragsrückständen für den Zeitraum November 1997 bis April 1998 die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen (Az. 15 N 335/98). Das am 15. Juni 1999 eröffnete Verfahren wurde im Mai 2005 nach Verteilung der Masse eingestellt. Zuvor war dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10. Juni 2004 Vollstreckungsschutz nach § 18 Abs. 2 Satz 3 der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) gewährt worden.
Zu Gunsten der IKK Brandenburg und Berlin (als Rechtsnachfolgerin der IKK Brandenburg) waren eine Forderung von 56.134,79 € im Rang nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 GesO (Forderung 1) und eine Forderung von 5.815,94 € im Rang nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO (Forderung 2) festgestellt worden. Auf die Forderung 1 wurden der IKK 15.734,36 € und auf die Forderung 2 nichts ausgeschüttet. Daraufhin wurden der IKK am 31. Januar 2007 vom Amtsgericht N vollstreckbare Ausfertigungen über 40.400,43 € für die Forderung 1 und 5.815,94 € für die Forderung 2 erteilt (Summe der titulierten Forderungen 46.216,37 €).
Bereits seit 1. November 1998 bezieht der Antragsteller von der Antragsgegnerin Regelaltersr...