Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Freigänger. kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB 2
Orientierungssatz
1. Soweit ein Freigänger nicht zum Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt verpflichtet ist, hat auch er das (Grund-)Recht, sein Leben in Freiheit zu verbringen und muss sich nicht darauf verweisen lassen, sich "freiwillig" in Haft zu begeben. Dies schließt das Recht ein, eine Wohnung zu besitzen, um sich dort aufzuhalten.
2. Letztlich beruht der durch § 7 Abs 4 Alt 1 SGB 2 angeordnete Leistungsausschluss auf der Fiktion, dass die für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebrachten Personen nicht erwerbsfähig sind. Diese Fiktion kann aber für Freigänger keine Geltung beanspruchen, denn diese sind regelmäßig nicht nur erwerbsfähig, sondern auch tatsächlich erwerbstätig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie Zeiträume vor Erlass dieser Entscheidung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwältin D B beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie zurückliegende Zeiträume betrifft (§ 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); insoweit fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin.
Diese ist - wenn auch nur unvollkommen, denn sie hat entgegen der Anordnung des Sozialgerichts, der Antragstellerin monatlich vorläufig 340 € zu zahlen, nur 324,30 € monatlich erbracht - der Anordnung des Sozialgerichts nachgekommen. Damit hat sich diese (einstweilige) Ano...