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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.03.2006 - L 1 U 1430/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Beitragspflicht. Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Verfassungsmäßigkeit. Europarechtskonformität

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nicht gegen Grundrechte der beitragspflichtigen Unternehmen und ist mit der Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit nach europäischem Gemeinschaftsrecht (Art 49, 81, 82 EG-Vertrag) vereinbar (Bestätigung von LSG Stuttgart vom 28.2.2003 - L 1 U 3237/01 = HVBG-INFO 2003, 2096; Bestätigung von LSG Stuttgart vom 29.9.2005 - L 6 U 4639/03 = HVBG-INFO 2006, 93; Vergleiche BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R = BSGE 91, 263).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.2007; Aktenzeichen B 2 U 9/06 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2002 streitig.

Die Klägerin ist seit 1969 in das Unternehmensverzeichnis der T.-BG, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, eingetragen. Sie entrichtete in der Vergangenheit jeweils Beiträge in unterschiedlicher Höhe.

Es wurden vor dem streitigen Beitragsjahr für

das Beitragsjahr 1996 ein Beitrag von 168.283 DM - mit Nachlass-(= 86.113 €)

das Beitragsjahr 1997 ein Beitrag von 161.713 DM - ohne Nachlass - (= 82.682 €)

das Beitragsjahr 1998 ein Beitrag von 159.521 DM - mit Nachlass - (= 81.561 €)

das Beitrag für 1999 ein Beitrag von 147.456 DM - mit Nachlass - (= 75.393 €)

das Beitragsjahr 2000 ein Beitrag von 153.882 DM - mit Nachlass - (= 78.678 €)

das Beitragsjahr 2001 ein Beitrag von 80.149 € - mit Nachlass ...

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