Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.09.2005 - L 6 U 4639/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Deutschland. Zwangsmitgliedschaft. Monopolstellung. Verfassungsmäßigkeit. Europarechtskonformität. Beitragspflicht gem §§ 152ff SGB 7. Lastenausgleich unter den Berufsgenossenschaften. Insolvenzgeldumlage

 

Orientierungssatz

1. Verstößt schon die Pflichtmitgliedschaft der in Deutschland ansässigen Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt (vgl BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R = BSGE 91, 263), weder gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft noch gegen das Grundgesetz, so gilt dies grundsätzlich auch für die Vorschriften des SGB 7 (§§ 152ff), nach denen die Höhe der zu entrichtenden Beiträge bestimmt wird.

2. Die Sozialgerichte können dabei die von der Vertreterversammlung auf dieser Grundlage getroffene Regelung nur auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes sowie den tragenden Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung überprüfen. Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind den Gerichten verwehrt (vgl BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 = BSGE 91, 128).

3. Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichsverfahrens gem §§ 176ff SGB 7 (vgl BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 31/01 R = SozR 3-2700 § 180 Nr 1) und der Insolvenzgeldumlage gem §§ 358ff SGB 3 bzw gem §§ 183ff AFG idF vom 17.7.1974. Wären nämlich diese Regelungen insgesamt verfassungswidrig gewesen, so wäre das Bundesverfassungsgericht schon gar nicht zur Prüfung gekommen, ob die Vorschrift des § 186c Abs 3 S 1 iVm § 186c Abs 2 S 2 AFG verfassungskonform ist (vgl BVerfG vom 5.10.1993 - 1 BvL 34/81 = BVerfGE 89, 132).

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.05.2008; Aktenzeichen 2 BvR 2419/06)

BSG (Beschluss vom 08.11.2006; Aktenzeichen B 2 U 5/06 C)

BSG (Urteil vom 09.05.2006; Aktenzeichen B 2 U 34/05 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe die Kläger Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten haben.

Die Kläger sind Mitglieder der Anwaltssozietät Dr. T und Dr. L. Die Beklagte trug Dr. L mit dem bindend gewordenen Bescheid/Mitgliedschein vom 15.12.1983 in ihr Unternehmerverzeichnis ein. Mit dem Veranlagungsbescheid vom 27.06.2001 wurden die Kläger nach dem ab 01.01.2001 geltenden Gefahrtarif in die Gefahrtarifstelle 11 (Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater), Gefahrklasse 0,57 veranlagt. Mit Beitragsbescheid für 2001 vom 24.04.2002 wurde der Beitrag auf insgesamt 1.725,69 € (Beitrag zur Beklagten: 786,09 € + Beiträge für Fremdunterlagen (Anteil am Leistungsausgleich für gewerbliche BGen: 175,14 € - Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage Bundesanstalt für Arbeit: 764,46 €): 939,60 €) festgestellt.

Gegen den Beitragsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, gegenüber dem Beitragsbescheid für das Jahr 2000 ergebe sich eine Beitragssteigerung von 114,56 %. Für die Veranlagung in Gefahrklassen und den Beitrag für Fremdumlagen fehle es an einer konkreten gesetzlichen bzw. ausreichenden Ermessungsgrundlage. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 27.09.2002 u. a. darauf, dass der Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 27.06.2001 unzulässig sei, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die Kläger erhoben auch gegen den Säumniszuschlagbescheid vom 27.01.2003 Widerspruch.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2003 den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für 2001 vom 24.04.2002 hinsichtlich a) der Veranlagung zu den Gefahrklassen gem. § 159 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII, b) der Insolvenzgeldumlage gem. §§ 183 ff und §§ 358 ff SGB III und c) des Anteiles am Gemeinsamen Ausgleich gem. § 176 SGB VII zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid (vom 27.06.2001) sei nicht fristgerecht erhoben worden. Unabhängig davon sei gem. § 44 SGB X geprüft worden, ob bei der Erteilung des Veranlagungsbescheides von einem falschen Sachverhalt ausgegangen bzw. das Recht unrichtig angewendet worden sei. Da jedoch keine dieser beiden Möglichkeiten gegeben sei, sei der Veranlagungsbescheid auch nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.

Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 24.04.2002 sei unbegründet. Die Vorschrift des § 359 Abs. 2 Satz 2 SGB III sei vom Bundesverfassungsgericht für Verfassungskonform erklärt worden (Beschluss vom 05.10.1993 - 1 BvL 34/81). Die Vorschrift des § 176 SGB VII, die den Anteil am Gemeinsamen Ausgleich regle, sei nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 08.04.2003 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung, hinsichtlich der Eingruppierung in Gefahrenklassen sei ihnen ein notwendiger Feststellungsbescheid unter Zustellungsnachweis mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt worden. Die Gefahrklasseneinteilung der Beklagten sei völlig willkürlich. Im Übrigen wurde das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BSG B 2 U 34/05 R
BSG B 2 U 34/05 R

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gesetzliche Unfallversicherung. Zwangsmitgliedschaft. Europarechtskonformität. Verfassungsmäßigkeit  Leitsatz (redaktionell) 1. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist mit dem EG-Vertrag vereinbar; sie verstößt ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren