Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. unwirksame Klageerhebung. fremdsprachiges Schreiben. Nichtanwendbarkeit. EWGKoopAbk DZA
Leitsatz (amtlich)
1. Das Kooperationsabkommen EWG/Algerien vom 26.4.1976 ist auf algerische Wanderarbeitnehmer, die aufgrund des Arbeitskräfteabkommens zwischen der DDR und Algerien vom 11.4.1974 in der früheren DDR vor dem Beitritt der neuen Bundesländer beschäftigt waren, nicht anwendbar.
2. Prozesserklärungen von Prozessbeteiligten in fremdsprachigen Schreiben, deren Wirksamkeit sich nicht schon aus zwischenstaatlichen Regelungen ergibt, sind ohne Rechtswirkung, auch wenn sie in einer gängigen europäischen Fremdsprache verfasst sind.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall während seiner Beschäftigung 1978 bis 1979 in R. bei der "S. R.-Verwaltungsgesellschaft" erlitten hat. Vorrangig ist zunächst aber streitig, ob der Kläger rechtswirksam Klage bzw. Berufung erhoben hat.
Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und machte mit Schreiben vom 16. Juni 1998 (in französischer Sprache) bei der Beklagten geltend, während seiner Tätigkeit in den Jahren 1978 und 1979 in der früheren DDR einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Seine rechte Hand schmerze und er sei nicht arbeitsfähig. Er verwies auf ein seinem Schreiben beigefügtes ärztliches Attest von Dr. Z., A. vom 15.06.1998. Mit Bescheid vom 25.08.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Ein Anspruch aus den behaupteten Unfällen 1978 und 1979 bestehe nicht, da auf der Grundlage des damaligen Arbeitskräfteabkommens der ehemaligen DDR mit Algerien bei den im Rahmen dieses Abkommens Beschäftigten Leistungen aus der Sozialversicherung nach der Rückkehr ins Heimatlan...