Entscheidungsstichwort (Thema)
unwirksame Zustellung ins Ausland. Algerien. ehemalige DDR. Sozialversicherungsabkommen. Arbeitskräfteabkommen DDR/Algerien vom 11.4.1974. Arbeitsunfall. Übergang der Versicherungslast auf algerische Sozialversicherungskasse. Nichtanwendbarkeit der Übergangsregelungen
Leitsatz (amtlich)
Zur Regelung des Übergangs der (Unfall-)Versicherungslast im Arbeitskräfteabkommen zwischen der früheren DDR und Algerien vom 11.4.1974. Auf die hiervon erfassten Versicherungsfälle sind die Übergangsvorschriften des § 215 SGB 7 iV mit §§ 1148ff RVO nicht anwendbar.
Orientierungssatz
Hat das SG bei einer Zustellung ins Ausland mit seiner unbefristeten Aufforderung ohne Fristsetzung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland eine Zustellung durch einfachen Brief angekündigt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aber eingeschrieben mit Rückschein durch Aufgabe zur Post abgesandt und außerdem weder im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland noch in der dem angefochtenen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf einen Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt (Aufgabe zur Post) hingewiesen, so hat die 3-monatige Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls, den er während seiner Beschäftigung bei dem VEB (Volkseigener Betrieb) Se. W. am 16.11.1977 oder am 15.09.1977 erlitten hat.
Der ... ....1951 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er war im Rahmen des Abkommens vom 11.4.1974 zwischen den Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Zusammenarbeit bei der zeitweiligen Beschäftigung algerischer Werktätiger bei gleich...