Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfeanspruch. Erlöschen wegen Eintritt von Sperrzeiten. Vergleich. schriftlicher Bescheid. Vorwarnfunktion
Orientierungssatz
1. Der grundsätzliche Eintritt einer Sperrzeit ist einer Regelung durch Vergleich zugänglich.
2. Auch ein Sperrzeitbescheid, der später durch einen den grundsätzlichen Eintritt der Sperrzeit bekräftigenden Vergleich aufgehoben wird, erfüllt die Vorwarnfunktion des schriftlichen Bescheides iS des § 196 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Erlöschens des Leistungsanspruchs in Folge des Eintritts von Sperrzeiten.
Der 1956 geborene Kläger steht seit Jahren im Leistungsbezug beim Arbeitsamt (AA) Karlsruhe. Seit 1996 betreibt er laut Gewerbeanmeldung eine Nebentätigkeit in Form der Ausführung von kaufmännischen Arbeiten. Durch Bescheid vom 29.04.1999 bewilligte das AA für den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.1998 bis 30.11.1999 Alhi. Wegen fehlender Mitwirkung entzog das AA die Leistung ab dem 07.09.1999, bewilligte sie mit Bescheid vom 14.09.1999 für die Zeit ab dem 07.09.1999 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes, also bis 30.11.1999 in unveränderter Höhe erneut.
Das AA bot dem Kläger am 14.10.1999 schriftlich eine Tätigkeit als Zuarbeiter bei der B in K an. Gegenstand der Tätigkeit war das Ausführen von Büro- und Registraturarbeiten, Terminvereinbarungen, die Bedienung der Telefonanlage und der Empfang. Voraussetzung waren kaufmännische Ausbildung und PC-Kenntnisse sowie koordinatorische Fähigkeiten. Die Vergütung sollte nach Vergütungsgruppe VII BAT erfolgen. Im schriftlichen Arbeitsangebot wurde der Kläger auf die Möglichkeit des Eintritts einer...