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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.01.2006 - L 11 KR 2032/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die zum 1.1.2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) eingeführte Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung (hier: aus einer im Jahr 1987 als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung) gem § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 idF vom 14.11.2003 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

2. In der Kranken- und Pflegeversicherung darf die Kapitalleistung der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil sie eine der Rente vergleichbare Einnahme (§ 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5) iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 darstellt. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Arbeitnehmer eigene Prämienzahlungen erbracht hat. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert hat, ist grundsätzlich unerheblich (vgl BSG vom 21.8.1997 - 12 RK 35/96 und vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R), maßgebend ist allein der erforderliche Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit des Versicherten.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.09.2010; Aktenzeichen 1 BvR 739/08)

BSG (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen B 12 KR 6/06 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragspflicht der Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung) streitig.

Der 1941 geborene Kläger ist seit dem 01. April 2002 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 03. August 1987 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung über ein Rahmenabkommen bei der A Lebensversicherungs-AG mit einem monatlichen Beitrag...

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