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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.06.1999 - L 5 KA 791/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Frauenarzt. Befreiung. Teilbudget. einheitlicher Bewertungsmaßstab. sonographische Untersuchung. Versorgungsschwerpunkt. kein Beurteilungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigung

 

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Teilbudgetierung im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes können nur Praxen mit spezieller Ausrichtung erfüllen, die Sonderbedarfsleistungen erbringen, wegen dieser Sonderbedarfsleistungen nicht dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf andere ärztliche Leistungen verlagern können und für die die Auswirkungen der Teilbudgetierung zu einer nicht vertretbaren Härte führen würde. Nicht ausreichend ist es, wenn der Arzt eine der Teilbudgetierung unterliegende Leistung nur überdurchschnittlich oft abrechnet.

2. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für eine Ausnahme steht den Kassenärztlichen Vereinigungen kein Beurteilungsspielraum zu, weshalb ihre Entscheidungen in vollem Umfang von den Gerichten überprüft werden können.

3. Ein Frauenarzt, der im Besitz einer Genehmigung für die Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB 5 und der einzige Arzt in einem bestimmten Großraum ist, der diese Leistungen anbietet, hat Anspruch auf völlige Befreiung vom Teilbudget "Sonographische Untersuchungen mit B-Bildverfahren" für die Leistungen nach Teil B Kap C Abschn VII EBM-Ä.

4. Der Umstand, daß die Nr 4 der Vereinbarung zum einheitlichen Bewertungsmaßstab keine Möglichkeit einer Ausnahme vom Teilbudget "Sonographische Untersuchungen mit B-Bildverfahren" vorsieht, steht der Erteilung einer Ausnahme grundsätzlich nicht entgegen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt der Erteilung einer Ausnahme von der in den Quartalen 3/96 bis 2/97 geltenden Teilbudgetieru...

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