Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenerstattung. deutscher Rentner mit Wohnsitz in Frankreich. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Leistungen bei Krankheit. Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Inanspruchnahme stationärer bzw ambulanter ärztlicher Leistungen nach französischem Recht. Selbstbeteiligung. kein Erstattungsanspruch gegen deutsche Krankenkasse
Leitsatz (amtlich)
Deutsche Altersrentner, die ihren Wohnsitz in Frankreich haben und dort nach den Regelungen des französischen sozialen Sicherungssystems gegen Krankheit nach Inanspruchnahme stationärer bzw ambulanter ärztlicher Leistungen eine Selbstbeteiligung zu tragen haben, haben keinen Anspruch auf Erstattung dieser (Selbstbeteiligungs-)Kosten gegen ihre deutsche gesetzliche Krankenkasse.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Krankenbehandlung in Frankreich in Höhe der Selbstbeteiligung von 931,19 €.
Die am 1947 geborene Klägerin bezieht eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Seit 1. November 2007 war sie bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Ihren alleinigen Wohnsitz hat sie nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2008 in V.-sur-L. in Frankreich. Seit dem 1. Mai 2012 ist sie nach eigenen Angaben nach Vorlage des Vordrucks „E 121“ beim französischen Träger der Krankenversicherung, der Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM), als Migrant eingetragen.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von 931,19...