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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

generativer Beitrag. soziale Pflegeversicherung. Beitragsnachlass in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder. gesetzliche Rentenversicherung. zusätzliche über § 70 SGB 6 hinaus zu ermittelnde Entgeltpunkte

 

Leitsatz (amtlich)

Wegen der Erziehung von Kindern ist bei der Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nicht ein dem Kinderlosenzuschlag entsprechender Nachlass für jedes Kind zu berücksichtigen und in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht kein Anspruch auf höhere Entgeltpunkte.

 

Orientierungssatz

1. Der Gesetzgeber war zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 = BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 nicht verpflichtet, an die Zahl der Kinder anzuknüpfen, sondern er konnte allein die Elterneigenschaft als maßgebliches Kriterium für die unterschiedliche Beitragshöhe heranziehen. Durch den höheren Beitrag für Kinderlose werden Unterhaltsverpflichtete gegenüber den Kinderlosen bereits ab dem ersten Kind entlastet (vgl LSG Stuttgart vom 27.1.2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10).

2. Zusätzliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten können über § 70 SGB 6 hinaus nach geltendem Recht nicht ermittelt oder gutgeschrieben werden. Ein derartiger Anspruch auf Berücksichtigung eines generativen Beitrags lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten (vgl BSG vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R = SozR 4-2600 § 157 Nr 1).

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.04.2022; Aktenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17)

BVerfG (Beschluss vom 07.04.2022; Aktenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 1824/17)

BSG (Urteil vom 21.03.2018; Aktenzeichen B 13 R 19/14 R)

BSG (...

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