Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erlass. Anspruch. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Vertrauensschutz. mindestens grob fahrlässige unrichtige/unvollständige Angaben. Verschweigen von Vermögen. Ermessensausübung. persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Einziehung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Erlasses von grundsicherungsrechtlichen Erstattungsforderungen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.01.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass der gegen die Klägerin gerichteten Forderung in Höhe von 44.764,75 € streitig.
Die 1982 geborene, alleinstehende Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Neben dem Leistungsbezug erzielte sie unregelmäßig Einkünfte aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Pferdepflegerin, die sich auf monatliche Beträge zwischen 98,00 € und 200,00 € beliefen und die vom Beklagten bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden.
Bei erstmaliger Antragstellung im August 2004 gab die Klägerin im Antragsvordruck unter der Rubrik VII durch Ankreuzen der entsprechenden Felder an, dass sie kein Vermögen besitze, das den Wert von 4.850,00 € übersteige. Auf Anforderung des Beklagten legte die Klägerin im Juli 2005 Kontoauszüge ihres bei der Vbank F geführten Girokontos (Nr. ...3) mit einem Kontostand in Höhe von 48,28 € am 11.07.2005 vor und gab an, sie habe einen Bausparvertrag mit einem Guthaben in Höhe von 120,00 €. Mit ihren im weiteren Verlauf gestel...