Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Stundung bzw. des Erlasses einer Beitragsforderung zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ermessen. Unbilligkeit. Verwaltungsakt. Niederschlagung. Verwaltungsinterne Maßnahme. Subjektives Recht. Vorbeugender Rechtsschutz. Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit
Orientierungssatz
1. Nach § 46 Abs. 2 SGB 11 können Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen.
2. Nach § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 1. HS SGB 4 darf der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
3. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob der Leistungsträger von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ob er sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat und ob die von ihm erkennbar zugrunde gelegten Erwägungen zur Frage der Unbilligkeit seine Entscheidung tragen (BSG Urteil vom 9. 2. 1995, 7 RAr 78/93).
4. Ein Erlass kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Stundung ausreicht, um der mit der Einziehung der Forderung verbundenen Härte Rechnung zu tragen. Wegen der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stellt der Erlass eine subsidiäre Entscheidungsmöglichkeit dar.
Normenkette
SGB IV § 76 Abs. 1, 2 S. 1; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 188 Abs. 4, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 20 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 59 Abs. 4 S. 1, § 60; SGB X § 1 Abs. 2, § 31 S. 1; SGB II § 31a Abs. 3
Nachgehend
Ten...