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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.02.2001 - L 7 U 2133/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit. Bau-Berufsgenossenschaft. Holz-Berufsgenossenschaft. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Handlungstendenz. leistungsrechtlicher Dreiecksverhältnis. Bauherrin. Sägewerksunternehmer. Werkvertrag. Sägen von Bauholz

 

Orientierungssatz

1. Daß das in dem Sägewerk geschnittene Holz dazu bestimmt war, bei dem Wiederaufbau des Bauernhofs von der Schwester des beim Holzsägen verunglückten Versicherten verwendet zu werden, ist Grund genug, um die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft zu begründen, in deren Versicherungslast Unfälle bei den Eigenbauarbeiten gefallen wären. Hierfür ist nicht erforderlich, daß das unter Mithilfe des Versicherten hergestellte Bauholz dazu bestimmt war, gerade bei Eigenbauarbeiten verwendet zu werden, welche sich die Bauherrin vorbehalten hatte. Hierauf hat ein Helfer, der für einen anderen bei der Herstellung von Bauholz fremdnützig und unentgeltlich tätig wird, nämlich keinen Einfluß.

2. In Fällen der "Leistungserbringung im Dreieck" braucht keine Weisungsgebundenheit des Helfers im Verhältnis zu dem Unternehmen (hier Sägewerk) vorzuliegen, dem gegenüber nur eine Zuwendung, aber keine Leistung erbracht wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.03.2002; Aktenzeichen B 2 U 9/01 R)

 

Tatbestand

Die beteiligten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung streiten darum, welcher von ihnen für die Entschädigung des Arbeitsunfalls zuständig ist, den Franz K (im Folgenden: Beigeladener) am 15.03.1995 erlitten hat.

Dessen Schwester Waltraud S (W.S.) ist die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens "Fuchshof" in K, das durch Blitzschlag teilweise abgebrannt war. Beim Wiederaufbau zog W.S. in erheblichem Umfang Verwandte als unentgeltliche Helfer heran. Für die Dacharbeiten stellte die Zimmerei Sch, an welche die Holzar...

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