Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bewertung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Störung
Orientierungssatz
Bei der Bewertung der Erwerbsminderung aufgrund psychiatrischer Störungen ist zu beachten, dass es nicht allein auf den (aktuellen) Ausprägungsgrad ankommt. Vielmehr sind psychische Erkrankungen erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Solange Behandlungsoptionen auf psychiatrischen Fachgebiet, sei es ärztlicher, therapeutischer oder auch medikamentöser Art, bestehen, scheidet die Annahme einer quantitativen Leistungsminderung aus (vgl BSG vom 12.9.1990 - 5 RJ 88/89 = juris RdNr 17 sowie vom 29.3.2006 - B 13 RJ 31/05 R = BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr 2, LSG Stuttgart vom 25.5.2016 - L 5 R 4194/13 = juris RdNr 60 sowie LSG München vom 21.3.2012 - L 19 R 35/08 = juris RdNr 58).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 1. Juli 2010.
Die 1966 geborene Klägerin absolvierte von September 1983 bis Juli 1985 erfolgreich eine Ausbildung zur Arzthelferin. In diesem Beruf war sie ab September 1985 mit kurzzeitigen Unterbrechungen wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit beschäftigt bis Dezember 2005. Anschließend bezog sie zunächst Krankengeld...