Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung mit Empfangsbekenntnis. falsch angegebener Zustellungszeitpunkt. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. psychische Erkrankung. Abgrenzung zwischen einer Akuterkrankung und einer länger dauernden zeitlichen Leistungseinschränkung von mehr als sechs Monaten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Empfangsbekenntnis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 418 ZPO, die damit grundsätzlich den vollen Beweis dafür erbringt, dass der darin angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Dies gilt freilich dann nicht, wenn die Urkunde äußere Mängel aufweist. Dies ist etwa gegeben, wenn das Ausstellungsdatum des Empfangsbekenntnisses nach dem Empfangsdatum liegt.
2. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist eine Abgrenzung zwischen einer Akuterkrankung und einer länger dauernden zeitlichen Leistungseinschränkung von mehr als sechs Monaten erforderlich. Psychische Erkrankungen sind dabei grundsätzlich erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Wie aus den Leitlinien der Beklagten für die sozialmedizinische Begutachtung (Stand August 2012, Leitlinien) hervorgeht, bedingt eine einzelne mittelgradige oder schwere depressive Episode in den meisten Fällen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und erfordert eine Krankenbehandlung, stellt jedoch in Anbetracht der üblicherweise vollständigen Remission keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit dar.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 vgl BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R = SozR 3-1500 § 164 Nr 13 und LSG Stuttgart vom 30....