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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.2017 - L 9 R 1736/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB 9

 

Orientierungssatz

1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist keine Fehlerkontrolle (vgl BGH vom 14.5.2002 - XI ZR 388/01). Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit oder Voreingenommenheit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Für die Prüfung ist nicht die subjektive Sicht des Ablehnenden maßgeblich. Vielmehr ist nach objektivem Maßstab zu beurteilen, ob die geltend gemachten Umstände geeignet sind, Zweifel an der Überparteilichkeit zu begründen (vgl OLG München vom 9.1.2017 - 34 SchH 13/16).

2. Überragende Zielbestimmung der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB 9 ist die Förderung der Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Wesentliche Ausprägung dieser Zielsetzung ist die besondere Hervorhebung der Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten (vgl LSG Darmstadt vom 1.9.2011 - L 1 AL 65/10). Wenngleich diesen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gem Art 12 Abs 1 GG besondere Bedeutung zukommt (vgl LSG Stuttgart vom 22.7.2014 - L 11 R 2652/13), ist der Rentenversicherungsträger in seiner Ermessensentscheidung nicht allein an das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten gebunden.

 

Normenkette

ZPO § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 321a Abs. 5, § 547 Nr. 1; SGG § 60 Abs. 1 Sätze 1-2, § 54 Abs. 2 S. 2, § 110 Abs. 1 S. 2, § 111 Abs. 1, § 131 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 159 Abs. 1 Nr. 2, § 202 S. 1; SGB I § 39 Abs. 1 Sätze 1-2; SGB VI § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §...

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