nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 30.07.2002; Aktenzeichen S 2 KN 3358/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2002 aufgehoben.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 25. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2000 verurteilt, dem Kläger ab 1. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erhebt Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme.
Der 1940 geborene Kläger, der eine Ausbildung als Chemie-Laborant durchlaufen hatte, war durchgehend im Berufsfeld des erlernten Berufs beschäftigt; zuletzt arbeitete er ab Januar 1971 bei der J.A. B. Chemiefabrik, die ab Mai 1988 von der Ju. L. GmbH übernommen wurde. Dieses Unternehmen stellt chemische Stoffe für die Industrie her. Der Kläger war dort zuletzt mit der Funktionsbezeichnung Betriebsassistent im Bereich der Ver- und Entsorgung (festes Bruttomonatsgehalt 1994 7.602,50 DM) eingesetzt. Wegen eines vom Arbeitgeber mit Interessenausgleich und Sozialplan durchgeführten Personalabbaus schlossen der Arbeitgeber und der Kläger im Juni 1994 einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1994 beendet wurde und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Bruttoabfindung in Höhe von 212.137 DM (netto 182.137 DM) erhielt. Auf Antrag und Arbeitslosmeldung bewilligte das Arbeitsamt M. (ArbA) dem Kläger ab 2. Januar 1995 Arbeitslosengeld (Alg) für 832 Tage in Höhe ...