Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen. Höhe des Regelentgelts
Orientierungssatz
Das Krankengeld bemisst sich im Regelfall nach dem schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen. Nur wenn der zuletzt der Beitragsbemessung zugrundeliegende Betrag erkennbar höher ist, als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, ist die Vermutung, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegelt, widerlegt. Nur in diesem Fall muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden (Anschluss an BSG-Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 7).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Krankengeldes (Krg) streitig.
Der 1959 geborene Kläger ist selbständiger Handelsreisender. Seit dem 1. Oktober 2003 ist er bei der Beklagten mit Anspruch auf Krg ab dem 43. Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit freiwillig krankenversichert. Sein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb betrug 2003 ausweislich des Einkommensteuerbescheids vom 2. August 2005 1.539,- € jährlich, d.h. 513,- € monatlich.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 legte die Beklagte der Beitragsberechnung ein fiktives monatliches Einkommen des Klägers in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage von 1.811,25 € zugrunde und errechnete daraus für die Zeit ab 1. Januar 2005 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in ...