Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 28.07.2008 - B 1 KR 44/08 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen. Höhe des Regelentgelts

 

Orientierungssatz

Das Krankengeld bemisst sich im Regelfall nach dem schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen. Ist der zuletzt der Beitragsbemessung zugrunde liegende Betrag angeblich geringer gewesen als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten (vorliegender Fall), muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen nicht konkret ermittelt werden.

 

Normenkette

SGB 5 § 47 Abs. 1; SGB 4 § 47 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.04.2008; Aktenzeichen L 11 KR 3606/07)

SG Konstanz (Urteil vom 30.05.2007; Aktenzeichen S 8 KR 840/06)

 

Tatbestand

Der Kläger streitet um die Zahlung höheren Krankengeldes (Krg) ab 16.9.2005. Er ist als selbstständiger Handelsreisender bei der beklagten BKK mit Anspruch auf Krg ab dem 43. Tag nach "Eintritt der" Arbeitsunfähigkeit (AU) krankenversichert. Ab Januar 2005 zahlte er monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 296,14 Euro. Zugrunde lag die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von monatlich 1.811,25 Euro. Wegen Eintritts von AU ab dem 16.9.2005 erhielt der Kläger ab dem 28.10.2005 von der Beklagten Krg in Höhe von kalendertäglich netto 11,87 Euro, ausgehend von den Unterlagen für die Beitragsberechnung nach der Mindestbemessungsgrundlage. Während sich der Kläger mit seinem Widerspruch erfolglos auf höhere Einkünfte berief, hat das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung eines Brutto-Krg in Höhe von kalendertäglich 42,26 Euro ab 28.10.2005 entsprechend einem Arbeitseinkommen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage verurteilt, die weitergehende Klage aber abgewiesen. Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 1; BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 7) zurückgewiesen, da jedenfalls der Kläger vor Eintritt der AU kein höheres Einkommen nachgewiesen und dementsprechend keine höheren Beiträge gezahlt habe (Urteil vom 15.4.2008).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine Divergenz zwischen dem LSG-Urteil und den von ihm zitierten BSG-Urteilen geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

1. Die Revision ist nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz gebildet und eine Rechtsfrage in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt hat. Eine Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG, Beschluss vom 1.4.2008 - B 1 KR 141/07 B - RdNr 7) . In der Beschwerdebegründung muss die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, bezeichnet werden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung muss nach der Rechtsprechung des BSG insoweit erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz im herangezogenen höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Hieran fehlt es.

Der Kläger beruft sich lediglich darauf, dem LSG sei eine Fehlinterpretation der Rechtsprechung des BSG unterlaufen, sodass es die in den BSG-Urteilen enthaltenen Rechtssätze nicht korrekt angewendet habe. Mit diesem Vorbringen bezeichnet der Kläger indes - wie dargelegt - nicht hinreichend eine Divergenz im Rechtssinne.

2. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, er habe sich hilfsweise auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen wollen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), hat er den Darlegungserfordernissen nicht genügt.

Zur Darlegung der Grundsatzrüge ist es erforderlich, eine Rechtsfrage klar zu formulieren und auszuführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN) . Daran fehlt es.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger schon keine Rechtsfrage formuliert hat, hat er sich in seiner Beschwerdebegründung nicht damit auseinandergesetzt, dass das BSG die von ihm geschilderte Problematik entschieden hat. In dem vom LSG zitierten Urteil (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 7 RdNr 11) hat das BSG ausgeführt, dass sich das Krg im Regelfall nach dem schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen bemisst. War der zuletzt der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Betrag aber erkennbar höher als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, ist die Vermutung, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegelt, widerlegt. Nur in diesem Fall muss das vor Eintritt der AU erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der zuletzt der Beitragsmessung zugrunde liegende Betrag dagegen angeblich geringer als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten gewesen ist, muss infolgedessen das vor Eintritt der AU erzielte Arbeitseinkommen nicht konkret ermittelt werden. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung indes nicht hinreichend auseinander.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052111

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Alles zur Abeitnehmerbesteuerung: ABC-Führer Lohnsteuer
ABC-Führer Lohnsteuer

Mit dem ABC-Führer Lohnsteuer bleiben Sie stets aktuell! Die Datenbank bietet Zugriff auf fast 3.000 verknüpfte Begriffe rund um Lohnsteuer und Einkommensbesteuerung. Praxisnah, anschaulich und rechtssicher – inklusive Länderstichworten, Doppelbesteuerungsabkommen und Verwaltungsanweisungen.


SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes

  (1) 1Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). 2Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren