Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wie-Berufskrankheit gem § 9 Abs 2 SGB 7. generelle Geeignetheit. neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. posttraumatische Belastungsstörung. Rettungssanitäter. wiederholte Konfrontation mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer PTBS eines Rettungssanitäters als Wie-Berufskrankheit gem § 9 Abs SGB 7, da bisher weder gesicherte Erkenntnisse dafür vorliegen, dass (allein) die wiederholte Konfrontation der im Rettungsdienst tätigen mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet ist, eine PTBS zu verursachen noch ausreichend gesicherte neue medizinische Erkenntnisse über ein "deutlich erhöhtes Risiko" bei Rettungssanitätern vorliegen, eine beruflich verursachte PTBS zu entwickeln.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.11.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ (Wie-BK).
Der 1966 geborene Kläger legte bei der Beklagten am 14.07.2016 einen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vor, in dem u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 f 43.1) festgestellt wurde. In dem Entlassungsbericht des Leitenden Arztes S. und des Arztes Dr. G. von der M. -Klinik am V. in D. wurde ausgeführt, dass der Kläger im Rettungsdienst viele traumatisierende Erlebnisse gehabt habe, z.B. Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente. Gleichzeitig habe der Kläger über Persona...