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Bayerisches LSG Urteil vom 27.04.2018 - L 3 U 233/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. psychische Erkrankung durch berufsbedingten Stress. chronifizierte depressive Störung. keine Berufskrankheit. Listenerkrankung. Wie-Berufskrankheit. Fehlen einheitlicher Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft. keine generelle Kausalität zwischen beruflicher Belastung und bestimmten psychischen Erkrankungsbildern. Abgrenzbarkeit bestimmter Personengruppen

Leitsatz (amtlich)

1. Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet (hier: gesicherte Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung), die der Versicherte auf Stress im Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit (hier: selbstständiger Versicherungsfachwirt) zurückführt, stellen keine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) dar.

a) Bei beruflichen Stressbelastungen handelt es sich nicht um Einwirkungen, die in der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur BKV erfasst sind.

b) Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet sind außerdem nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur BKV genannt.

2. Die psychische Erkrankung des Versicherten kann auch nicht wie eine Berufskrankheit (sog Wie-Berufskrankheit) anerkannt werden.

a) Die Feststellung des Vorliegens einer Wie-Berufskrankheit setzt insbesondere voraus, dass bestimmte Personengruppen infolge einer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Krankheit hervorrufen.

b) Die beim Versicherten gesicherte chronifizierte depressive Störung kann nicht kausal bestimmten "besonderen Einwirkungen" im Sinne des § 9 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 SGB VII zugeordnet werden. Vielmeh...

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