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Bayerisches LSG Urteil vom 27.04.2018 - L 3 U 233/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. psychische Erkrankung durch berufsbedingten Stress. chronifizierte depressive Störung. keine Berufskrankheit. Listenerkrankung. Wie-Berufskrankheit. Fehlen einheitlicher Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft. keine generelle Kausalität zwischen beruflicher Belastung und bestimmten psychischen Erkrankungsbildern. Abgrenzbarkeit bestimmter Personengruppen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet (hier: gesicherte Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung), die der Versicherte auf Stress im Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit (hier: selbstständiger Versicherungsfachwirt) zurückführt, stellen keine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) dar.

a) Bei beruflichen Stressbelastungen handelt es sich nicht um Einwirkungen, die in der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur BKV erfasst sind.

b) Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet sind außerdem nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur BKV genannt.

2. Die psychische Erkrankung des Versicherten kann auch nicht wie eine Berufskrankheit (sog Wie-Berufskrankheit) anerkannt werden.

a) Die Feststellung des Vorliegens einer Wie-Berufskrankheit setzt insbesondere voraus, dass bestimmte Personengruppen infolge einer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Krankheit hervorrufen.

b) Die beim Versicherten gesicherte chronifizierte depressive Störung kann nicht kausal bestimmten "besonderen Einwirkungen" im Sinne des § 9 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 SGB VII zugeordnet werden. Vielmehr wird eine Vielzahl von beruflichen, aber vor allem auch privaten, sozialen und genetischen Faktoren als Ursachen depressiver Störungen diskutiert (sog "Multikausalität"). "Stress" wird überdies durch eine Vielzahl von Einflüssen arbeitsbedingter und sonstiger Art (Stressoren) verursacht und individuell höchst unterschiedlich empfunden.

c) Zudem lassen sich "bestimmte Personengruppen", die diesen besonderen Einwirkungen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, nicht abgrenzen. Auch die hier geschilderten beruflichen Belastungssituationen treten in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten in zumindest vergleichbarer Weise auf.

d) Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft liegen nicht vor.

e) Da § 9 Abs 2 SGB VII keine allgemeine Härteklausel beinhaltet, kommt es nicht darauf an, ob in einem konkreten Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer Erkrankung sind.

 

Orientierungssatz

Derzeit besteht in der medizinischen Wissenschaft keine Einigkeit darüber, welche Erkrankungsbilder durch beruflichen Stress verursacht oder verschlimmert werden können.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger begehrt von der Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung von Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet (Neurasthenie und schwere Depression) als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) i.V.m. der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; sog. Listen-Berufskrankheit) bzw. die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-Berufskrankheit).

Der 1972 geborene Kläger war als Versicherungsfachwirt selbstständig tätig. Er verkaufte Versicherungen aller Art. Bis zum 31. Mai 2013 (Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit) war er bei der Beklagten freiwillig versichert. Zum 30. November 2013 kündigte die Versicherungsgesellschaft den mit dem Kläger bestehenden Vertrag.

Am 26. September 2014 zeigte der Kläger bei der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Er leide an einer Neurasthenie und wiederkehrenden schweren Depressionen. Diese führe er zurück auf "ständige ‚Drücke' von Außen über den Gehörgang ins Gehirn, lange Arbeitszeiten, teilweise auch Samstags, Sonn- und Feiertags". Als gefährdende Tätigkeiten gab der Kläger an: "Verkauf von Versicherungen aller Art an teilweise ‚schwierige' Kunden, kein Rückhalt von sogenannten ‚Vorgesetzten', mangelhafte technische und Softwareunterstützung, Zusammenarbeit mit ‚Kollegen' im Innendienst, die anscheinend weder lesen noch schreiben können". Als Beleg für seine Erkrankung nahm der Kläger Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung der Psychiatrischen Institutsambulanz H-Stadt vom 31. Mai 2013.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung der geltend gemachten Neurasthenie und Depression als Berufskrankheit und wie eine Berufskrankheit ab. Zur Begründu...

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