Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Reduzierung des Leistungsumfangs bei künstlicher Befruchtung (auf 50% der entstehenden Kosten und drei Behandlungsversuche). Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die zum 1.1.2004 in Kraft getretene Reduzierung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung bei der künstlichen Befruchtung (§ 27a Abs 1 Nr 2 und Abs 3 S 3 SGB 5 idF vom 14.11.2003) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die vollen Kosten für eine künstliche Befruchtung zu tragen hat.
Die 1971 geborene Klägerin und der 1969 geborene Kläger sind bei der Beklagten krankenversichert. Da der Kläger an einer hochgradigen Fertilitätsstörung leidet, legten sie der Beklagten die Behandlungs-/Kostenpläne des Dr. R (IVF-Zentrum U) vom 04.04.2005 für eine geplante intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) mit voraussichtlichen Kosten von 3.474,66 € bei der Klägerin und 56,95 € beim Kläger zur Genehmigung vor.
Mit Bescheiden vom 19.04.2005 (ohne Rechtsmittelbelehrung) genehmigte die Beklagte die vorgelegten Behandlungspläne. Die Kostenzusage gelte für drei Behandlungsversuche und 50 % der entstehenden Kosten (inklusive Medikamentenkosten).
Dagegen erhoben die Kläger am 30.05.2005 Widerspruch mit der Begründung, die Beklagte sei zur Erstattung der vollen Kosten der Kinderwunschbehandlung für vier Behandlungszyklen verpflichtet. Die gesetzliche Regelung des § 27 a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), auf die sich die Beklagte bei der Begrenzung der Leistungspflicht berufe, sei verfassungswidrig und stelle ein ungerechtfertigtes und unzumutbares Sonderopfer von Ehegatten und Familien als Beitrag zur Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Die Regelung verstoße gegen ele...