nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung. Entgeltpunkte. Verfassungsmäßigkeit. Rückwirkungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
§ 22b FRG ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
FRG §§ 22b, 22 Abs. 4; WFG Art. 3 Nrn. 4b, 5; GG Art. 14, 3 Abs. 1; SGB VI § 300 Abs. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 08.05.2002; Aktenzeichen S 17 RJ 4775/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der am 1930 geborene Kläger kam am 15.5.1996 gemeinsam mit seiner am 1936 geborenen Ehefrau aus K. in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger und seine Ehefrau sind als Spätaussiedler anerkannt.
Mit Bescheid vom 8.8.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.5.1996 Regelaltersrente ab 15.5.1996 (in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von DM 879,07 ab 1.10.1997). Der Ehefrau des Klägers gewährte sie auf deren Antrag vom 30.5.1996 mit Bescheid vom 30.7.1997 ab 1.9.1996 Altersrente für Frauen. Bei der Berechnung der Rente des Klägers vervielfältigte die Beklagte gemäß § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) die beim Kläger ermittelten Entgeltpunkte (EP) mit dem Faktor 0,6, d. h. der Wert wurde um 40% gekürzt. Die sich danach ergebenden persönlichen EP von 31,8716 verminderte sie zu-nächst auf 25 EP. Ebenso wurden die nach der 40%-Kürzung bei der Ehefrau des Klägers ermittelten persönlichen EP von 29,2597 zunächst auf 25 EP begrenzt. Sodann begrenzte sie die EP beider Ren...