Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Pflegesatzverfahren. Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung für stationäre Pflegeleistungen durch Schiedsspruch. Bemessung. Wagnis- und Risikozuschlag. Eigenkapitalzinsen. Entscheidung durch das LSG im ersten Rechtszug. örtliche Zuständigkeit. Überprüfung
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung eines Risiko- und Wagniszuschlags sowie von Eigenkapitalzinsen bei den Pflegeentgelten eines Pflegeheimes (hier verneint).
Orientierungssatz
1. Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (juris: SGG/ArbGGÄndG) vom 26.3.2008 (BGBl I, S 444) hat bei der Einführung einer originären erstinstanzlichen Zuständigkeit “der Landessozialgerichte„ in § 29 Abs 2 Nr 1 SGG zum 1.4.2008 keine Regelung darüber getroffen, welches Landessozialgericht örtlich zuständig sein soll. Diesbezüglich ist § 57 Abs 1 S 1 SGG entsprechend anzuwenden.
2. Grundsätzlich sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs 3 S 2 Halbs 1 und S 3 SGB 11 (Prognose). Daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs 2 S 1 und 4 SGB 11 an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (externer Vergleich).
3. Aktenzeichen beim BSG: B 3 P 25/11 B
Nachgehend
Tenor
Auf die Klage der Klägerin wird der Schiedsspruch der Beklagten vom 18. Februar 2010, Az.:71/09, aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der K...