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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 10.07.2007 - L 11 EL 2361/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeld. Ausländer. Aufenthaltstitel. § 1 Abs 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung. Anwendung. § 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Anwendung von § 1 Abs 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27.1.1993 und 18.12.2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist.

2. § 1 Abs 6 S 2 BErzGG ist verfassungsgemäß, soweit er die Berechtigung zur Gewährung von Erziehungsgeld davon abhängig macht, dass der zur Betreuung eines Kindes bereite Elternteil an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht gehindert ist.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 6. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Erziehungsgeld (ErzG) im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) für das zweite Lebensjahr des am 14. Oktober 2001 geborenen Kindes A. (Zeitraum vom 14. Oktober 2002 bis 13. Oktober 2003).

Die 1974 geborene Klägerin serbischer Staatsangehörigkeit ist seit 1995 mit einem Staatsangehörigen aus dem K., der als Gipser-Stukkateur versicherungspflichtig beschäftigt ist, verheiratet. Sie kam 1993 als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland. Ihren Angaben zufolge wurde ihr Asylantrag abgelehnt, ihr Aufenthalt wurde aber weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland nach § 55 Ausländergesetz (AuslG) geduldet.

Die Stadt S. erteilte ihr eine Aufenthaltsbefugnis, wonach eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Erlaubnis gestattet sei (5. 07.2001 und 10.09. 2002). Eine Arbeitsber...

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