Entscheidungsstichwort (Thema)
Seniorenbetreuerin. Pflegedienst. Beschäftigung. Selbstständige Tätigkeit. Versicherungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
Das Statusfeststellungsverfahren betrifft allein die zur Prüfung gestellte Tätigkeit. Für die Prüfung dieser Tätigkeit ist es unerheblich, ob der Betroffene noch weitere Tätigkeiten für andere Unternehmen ausübt. Etwaige weitere Tätigkeiten stehen der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
Normenkette
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Urteil vom 13.06.2005; Aktenzeichen S 5 KR 3676/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beigeladene Ziffer 1 M… Z… (Z…) aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig ist.
Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst mit umfassender Betreuung der Pflegepersonen. Die 1956 geborene Z… übt seit 05.08.2002 eine Tätigkeit als Seniorenbetreuerin aus. Sie beschäftigt keine Arbeitnehmer.
Im Juli 2002 beantragte Z…, im September 2002 die Klägerin, bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Z… Diese gab in ihrem Antrag an, sie betreue Senioren. Sie koche für sie, wasche Wäsche, kaufe ein, erledige kleine Botengänge, reiche Medikamente, führe die Körperwäsche durch und “pampere” bei Inkontinenz. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit würden ihr nicht erteilt. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei von der Zustimmung ihres Auftraggebers abhängig. Sie befinde sich in der Phase der Existenzgründung. Ihr Auftraggeber sei die Klägerin. Außerde...