Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Abfindung. Steuererstattung. einmalige Einnahme. Zuflussprinzip. Ermächtigungskonformität. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
1. Eine - aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes - gezahlte - Abfindung, die nach Antragstellung des Hilfebedürftigen auf Leistungen nach dem SGB 2 ausgezahlt worden ist, stellt eine einmalige Einnahme in Geld und damit Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm § 2 Abs 3 S 1 und S 2 AlgIIV dar und ist ab dem Zuflussmonat zu berücksichtigen. Die Abfindung ist auch nicht nach § 11 Abs 3 Nr 1 SGB 2 anrechnungsfrei.
2. Eine Steuererstattung, die nach Antragstellung des Hilfebedürftigen auf Leistungen nach dem SGB 2 ausgezahlt worden ist, stellt ebenfalls eine einmalige Einnahme in Geld und damit Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm § 2 Abs 3 AlgIIV dar und ist ab dem Zuflussmonat zu berücksichtigen.
3. Die Regelung des § 2 Abs 3 AlgIIV wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB 2 gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Sie ist im Übrigen auch mit der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte in Übernahme der früheren Rechtsprechung des BVerwG zu den Vorschriften des BSHG (vgl BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, LSG Berlin-Potsdam vom 31.7.2006 - L 19 B 303/06 AS ER = FEVS 58, 222) vergleichbar.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2006 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergericht...