Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Zuflusstheorie. Betriebskostenerstattung als Einkommen aufgrund unfreiwilliger Ansparung durch Betriebskostenvorschüsse
Orientierungssatz
1. Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist die vom BVerwG zur Sozialhilfe entwickelte Zuflusstheorie heranzuziehen, da die Regelungen der §§ 11ff SGB 2 im Wesentlichen den Bestimmungen des Sozialhilferechts entsprechen (vgl BVerwG vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296). Grundsätzlich ist danach von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
2. Eine Betriebskostenerstattung ist nicht deshalb als Vermögen anzusehen, weil durch die monatliche Zahlung eines Betriebskostenvorschusses ein Betrag angespart wird und nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes so ein Guthaben bestehen kann. Da ein Betriebskostenerstattungsanspruch wie ein Steuererstattungsanspruch nicht freiwillig angespart wird, und die Freiwilligkeit des Ansparens für die Zuordnung der Auszahlung des Guthabens zum Vermögen oder Einkommen nach der Rechtsprechung des BVerwG maßgeblich ist, zählt die Betriebskostenerstattung zum Einkommen. Sie ist auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn in dem Zeitraum, in dem die entsprechenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet wurden, noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen wurden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 10. März 2006 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, der das Sozialger...