Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Arbeitslosengeld II. weitere wiederholte Pflichtverletzung. Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit. vorsätzliche Ablehnung. fehlende Arbeitsbereitschaft. Aufhebung des Bewilligungsbescheids. Beweislast für den Zugang eines Vermittlungsvorschlags
Leitsatz (amtlich)
Eine Minderung des Alg II wegen einer Arbeitsverweigerung kommt nur bei vorsätzlicher Ablehnung eines bestimmten Verhaltens bzw bei willentlich gesteuerter Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, in Betracht. Eine Weigerung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Im Falle der Weigerung durch schlüssiges Verhalten muss jedoch, in Abgrenzung zur bloßen Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit, das gesamte Verhalten des Leistungsberechtigten den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass er nicht bereit ist, eine Arbeit aufzunehmen. Dagegen reicht ein bloß fahrlässiges Verhalten für den Sanktionstatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II nicht aus.
Normenkette
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 31a Abs. 1, § 31b Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. August 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2012 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten unter den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2012.
Der 1965 geborene geschiedene Kläger stand beim Beklagten vom 1. April bis 31. August 2006 sowie sodann wieder ab 23. Dezember 2008 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten ...