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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 07.05.2008 - L 5 KR 2013/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittel ≪hier Rollfiets mit Elektro-Hilfsantrieb≫. nicht erforderlich zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Zuordnung zur sozialen Rehabilitation

 

Orientierungssatz

1. Ein elektrisch betriebener Rollfiets ist nicht erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, wenn eine regelmäßige Krankengymnastik nicht nur ausreicht, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen und seelischen Verfassung eines Behinderten erreichen kann, einschließlich der Stärkung der Muskulatur, Lungenfunktion. Körperkoordination und Balancegefühl (vgl BSG vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R).

2. Der Einsatz eines elektrisch betriebenen Rollfiets überschreitet die Grenzen der medizinischen Rehabilitation und ist dem Bereich der sozialen Rehabilitation zuzuordnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.08.2009; Aktenzeichen B 3 KR 11/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.4.2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Umrüstung des vorhandenen Rollfiets von manuellem Antrieb auf Elektrobetrieb hat bzw. ob die Klägerin für den zwischenzeitlich auf eigene Kosten erfolgten Einbau Anspruch auf Erstattung von 3.857,- € hat.

Die ... 1990 geborene Klägerin wohnt in Neuweiler im Nordschwarzwald. Sie leidet an einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung bei infantiler Cerebralparese mit gemischt spastisch/athetotischer linksbetonter Tetraparese und Hüftluxation rechts bei Zustand nach Adduktorentenotomie und Obturatorius Neurotomie beiderseits. Sie kann weder laufen, stehen, sitzen oder sprechen, ...

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