Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückweisung eines Rentenberaters wegen fehlender Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Rentenberaterzulassung. Umfang. keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. im Einzelfall Vertrauensschutz bis zur Registrierungsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Rechte der Berufsausübungsfreiheit und am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines seit 1983 tätigen Rentenberaters werden durch die Zurückweisung nach § 73 Abs 3 SGG im Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht nach SGB 9 grundsätzlich nicht grundrechtswidrig unverhältnismäßig eingeschränkt (Fortführung der Senatsrechtsprechung: LSG Stuttgart vom 26.6.2012 - L 8 SB 537/11).
Ein im Einzelfall anzunehmender verfassungsrechtlich begründeter Vertrauensschutz endet spätestens mit der Registrierungsentscheidung der Behörde nach § 1 Abs 3, § 3 Abs 2 RDGEG, wenn keine Teilzulassung im Schwerbehindertenrecht (als registrierter Erlaubnisinhaber) neben der Erlaubnis als Rentenberater nach Art 1 § 1 Abs 1 RBerG registriert wird.
Tenor
Rentenberater wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren L 8 SB 2721/12 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die 1952 geborene Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit 08.08.2008 festgestellt ist, begehrt im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X einen GdB von wenigstens 60 seit 08.08.2008.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.08.2012 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten der Klägerin - Rentenberater E. (im folgenden: RB) - darauf hingewiesen, dass der Senat zu prüfen hat, ob er in seiner Eigenschaft als Rentenberater zur Vertretung im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren befugt sei. Ihm ist G...