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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz / § 3 Gerichtliche Vertretung

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Ab 01.10.2026:

(1)

1.

§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2, § 702 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung,

2.

§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b, § 702 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 752a und 753a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3.

§ 11 Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 46g und 62 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,

4.

den §§ 65d sowie den §§ 46g und 62 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,

5.

den §§ 55d, 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 167 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,

6.

den §§ 52d, 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 167 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

 

(1)[2] Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

 

1.

[3]§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,

Bis 31.12.2021:

1.

§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2

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