Entscheidungsstichwort (Thema)
Säumniszuschläge. Streitwertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
§ 43 Abs 1 GKG ist auf Säumniszuschläge nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Angefochtene Säumniszuschläge sind daher bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Beklagten gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts um eine Einzelrichterentscheidung i. S. des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGG (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 16.12.2008 - L 10 R 5747/08 W-B - zur Veröffentlichung vorgesehen), jedoch hat der danach für Beschwerdeentscheidung an sich zuständige Berichterstatter (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerde gegen den in Anwendung des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit § 1 Satz 1 Nr. 4, § 63 Abs. 2 GKG ergangenen Streitwertbeschluss ist zulässig, insbesondere mit Blick auf den Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Streitwert für die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage auf € 25.833,22 festgesetzt und dabei nicht nur die mit den angegriffenen Bescheiden nachgeforderten Versicherungsbeiträge, sondern auch die zugleich erhobenen Säumniszuschläge berücksichtigt.
Nach § 52 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsba...