Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren ist nicht statthaft.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren S 5 KA 219/02, fortgeführt unter S 5 KA 5354/05 wehrte sich der Kläger gegen die mit Bescheid vom 16.07.2001 und Widerspruchsbescheid vom 17.12.2001 auf der Grundlage der damaligen Fallzahlzuwachsregelung des HVM der Beklagten erfolgte Streichung seiner Vergütung für Leistungen bei 334 Patienten im Quartal I/2001. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2006 bei 148 Patienten des Quartals I/2001 eine Vergütung in Höhe von weiteren 59.971 Punkten anerkannt und dem Kläger für dieses Quartal 2.197,40 € nachvergütet hatte, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 entschied das SG, dass die Beklagte 4/10, der Kläger 6/10 der Kosten des Klageverfahrens zu tragen habe. Das SG hat die Rechtsmittelbelehrung erteilt, der Beschluss könne mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden. Mit seiner am 11.01.2006 eingelegten Beschwerde begehrt der Kläger, der Beklagten die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er ist der Auffassung, seine Beschwerde sei zulässig. Verschiedene Landessozialgerichte hätten entschieden, dass § 158 Abs. 2 VwGO in sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Kostengrundentscheidung keine Anwe...