Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für eine private Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs. planwidrige Regelungslücke
Leitsatz (amtlich)
Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss in Höhe ihres tatsächlichen notwendigen Beitrags, maximal bis zur Hälfte des Basistarifs.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Kosten des Antragstellers für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen hat.
Der 1967 geborene Kläger war als selbständiger Fahrzeugaufbereiter bei der A. Krankenversicherungs AG privat kranken- und pflegeversichert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.07.2009 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden.
Vom 02.11.2007 bis zum 02.06.2009 bezog der Antragsteller Krankengeld. Am 02.06.2009 stellte er bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 18.06.2009 bewilligte ihm die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 02.06.2009 bis 31.12.2009. Darin enthalten ist u.a. ein Zuschuss nach § 26 SGB II zur Krankenversicherung in Höhe von 125,22 € und zur Pflegeversicherung in Höhe ...