Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Leistungsträger. Prüfung des Anspruchs auf Übergangsgeld. Regelungsanordnung. Vorschuss
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger ist und bleibt gegenüber dem Behinderten der zuständige Leistungsträger, ungeachtet der der "eigentlichen" rechtlichen Zuständigkeiten. Sie hat daher Ansprüche nach allen Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind, also auch nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Zeichnet sich ab, dass Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Regelungsanordnung auftreten werden (hier: Berechnung des Übergangsgeldes nach alternativen Regelungen), ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses in konkreter Höhe auszusprechen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30.04.2008 abgeändert.
Die Antragsgegnerin zu 2 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Übergangsgeld für die Zeit ab 01.05.2008 und die Dauer des Besuchs der Maßnahme Berufliche Integration bei der DEKRA Akademie Ulm zu gewähren; bis zur vorläufigen Festsetzung des Übergangsgeldes hat die Antragsgegnerin zu 2 für die Zeit ab 01.07.2008 einen Vorschusses in Höhe von monatlich 900 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2 hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1949 geborene Antragsteller war, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, bis zuletzt in seinem erlernten Beruf als Sc...