Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe am Arbeitsleben. Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld. erfolgreicher Abschluss der Maßnahme
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Weiterzahlung des Anschluss-Übergangsgelds gem § 51 Abs 4 SGB 9 setzt voraus, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zahlung weiteren Übergangsgeldes (Übg) ab dem 17.10.2008.
Der Kläger besuchte ab Januar 2008 zwei Bildungsmaßnahmen bei der D. Akademie (im Folgenden: D.), und zwar vom 14. bis 31.01.2008 den Vorkurs “ProJob„ und ab dem 01.02.2008 die zunächst bis zum 30.09.2008 dauernde Maßnahme zur beruflichen Integration “ReBIQ„. Beide Maßnahmen wurden von der Beklagten durch Bildungsgutscheine gefördert. Inhalt der Maßnahme “ReBIQ„ waren Textverarbeitung mit Word, die Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer und die Vorbereitung auf die bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu absolvierende Prüfung für den Sachkundenachweis im Bewachungsgewerbe nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).
Zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhielt der Kläger zunächst weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von dem zuständigen zugelassenen kommunalen Träger, dem Landkreis R.. Nachdem dieser seine Leistungen eingestellt hatte, beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund Übg für die Dauer der Maßnahme. Die DRV Bund leitete den Antrag an die Beklagte weiter, weil diese die fragliche Rehabilitationsleistung bewilligt habe. In einem sozialgerichtlichen Eilverfahren verpflichtete das Land...