Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Überprüfung bestandskräftiger Bescheide. Anordnungsgrund. Glaubhaftmachung. Arbeitslosengeld II. Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung. Deckungslücke. halbierter Basistarif. verfassungskonforme Auslegung. Notversorgungspflicht
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Rahmen der begehrten Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach § 44 SGB 10 ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglich. Allerdings sind hierbei besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen, da es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten ist, die Entscheidung im Verwaltungs- und gegebenenfalls in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
2. Die wortgetreue Anwendung der über § 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 anwendbaren Regelung des § 12 Abs 1c S 5 und 6 VAG führt zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten systemwidrigen Belastung des privat krankenversicherten Empfängers von SGB II-Leistungen, da er einen Teil seines Krankenversicherungsbeitrags selbst tragen müsste. Da ohne eine gesetzgeberische Regelung keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, aus der sich ein Anspruch auf Schließung der Deckungslücke ergeben könnte, ist angesichts gewichtiger verfassungsrechtlicher Bedenken die Deckungslücke in analoger Anwendung des § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 1 SGB 2 zu schließen. Danach besteht ein Anspruch auf vorläufige volle Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifes.
3. Die auch bei Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen nach § 193 Abs 6 S 5 VVG (juris: VVG 2008) gegebene Notversorgungspflicht gewährleistet keine ausreichende Gesundheitsversorgung, so dass aufgrund dieses gewichtigen Nachteils der Anordnungsgrund ...