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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.10.2003 - L 2 U 119/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 10.02.2003)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen B 2 U 399/03 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10.2.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Berufskrankheit Nr 4110 als unzulässig abgewiesen wird.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Lungenkrebserkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) Nr 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bzw wie eine BK nach § 9 Abs 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VII - anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der 1940 geborene Kläger war insgesamt 41 Jahre als Arbeiter in verschiedenen Betrieben tätig. Von August 1954 bis April 1971 war er beim G - und A werk in K (Mitgliedsfirma der Beklagten) als Maschinenformer beschäftigt. Er war dort in der Gießerei, Formerei und Kernerei eingesetzt. Die Arbeit umfasste die Herstellung von Formkästen, das Abgießen der Sandkästen und das anschließende Ausleeren und Auskernen der Rohre. Der Kläger hatte Umgang mit quarzhaltigem Formsand, dem verschiedene Chemikalien sowie Öl als Zusätze beigefügt wurden. Beim Ausnehmen von Teilen, zB von Abflussrohren aller Art und Gussdeckeln, trug der Kläger asbesthaltige Handschuhe. Der Kläger führte regelmäßig Reinigungsarbeiten an den Förderbändern, die unterirdisch verliefen und in regelmäßigen Abständen von Sand befreit werden mussten, durch. Von 1967 bis 1970 war er außerdem im Bereich der Standbahn 3 beschäftigt, wo der Sand automatisch gemischt wurde. Zur Reinigung musste der Kläger in die Mischtrommeln hineinkriechen und die darin verschmutzten Wände abkratzen...

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