Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsgrund. Glaubhaftmachung. minderjähriges Kind. fehlende Angaben zu den eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu denen der unterhaltspflichtigen Eltern
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann, etwa zur Vorfinanzierung. Zumutbare Hilfe Dritter kann auch in der Beschaffung eines Darlehens zum Zwecke der Vorfinanzierung bestehen.
2. Bei der Frage des Anordnungsgrundes können auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen handelt oder weil es sich generell nicht um eine bedarfsabhängige Leistung handelt.
Orientierungssatz
1. Trägt der Antragsteller zu seiner eigenen Einkommens- und Vermögenssituation nichts vor, ist ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht glaubhaft gemacht (vgl LSG Erfurt vom 20.6.2014 - L 6 R 512/14 B ER).
2. Ein Minderjähriger kann sich nicht darauf beschränken, auf seine eigene Vermögenslosigkeit hinzuweisen; er muss vielmehr glaubhaft machen, dass auch Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Personen nicht hinreichend vorhanden ist (vgl BVerfG vom 21.9.2016 - 1 BvR 1825/16 und vom 27.7.2016 - 1 BvR 1241/16 = NZS 2016, 863).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und frist...