Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständigenvergütung. Ermittlung des Zeitaufwands. Stundenpauschale
Leitsatz (amtlich)
1. Die im Beschluss des Senats vom 22.9.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A = Justiz 2005, 91 beschriebene kostenrechtliche Prüfung gestaltet sich zusammengefasst so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf so genannte Standardseiten umgerechnet werden und anhand von Erfahrungswerten ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Falle eines "Routinegutachtens" zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen.
2. Eine Vergütung nach Stundenpauschalen ist nicht zulässig. Dementsprechend dient die vom Senat entwickelte kostenrechtliche Prüfung vor allem dazu, den erforderlichen Zeitaufwand individuell, also nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Schwierigkeit des einzelnen Gutachtens zu ermitteln. Hierzu ist der tatsächliche Zeitaufwand des Sachverständigen ein wesentliches Indiz. Vermag der Sachverständige seinen tatsächlichen Zeitaufwand nicht anzugeben, ist der erforderliche Zeitaufwand aufgrund der bestehenden Erfahrungen abzuschätzen.
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 8.1.2005 wird auf 425,66 € festgesetzt.
Tatbestand
In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 3336/04 geht es um die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers.
Im November 2004 ist der Antragsteller unter Beifügung von 200 Blatt Akten zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Gru...