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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. erlaubnisbedürftige Rechtsberatung. Rentenberater. Schwerbehindertenrecht. Beschwerde gegen Ausschluss. Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Erlaubnis als "Rentenberater" nach Art 1 § 1 Abs 1 S 2 des Rechtsberatungsgesetzes schließt das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein.

2. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein konkretes Schwerbehindertenverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Rentenverfahren steht.

3. Wenn sowohl der Kläger als auch der ihm vertretende Rentenberater gegen den Ausschluss von der Vertretung Beschwerde einlegen, richtet sich die Kostenentscheidung einheitlich nach § 193 SGG, nicht nach § 197a SGG. Ein Ausspruch über die Kostenerstattung ergeht nur hinsichtlich des nicht am Hauptsacheverfahrens beteiligten Rentenberaters.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.11.2006 wird aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Sozialgericht Freiburg (SG) den Beschwerdeführer (BF) zu 2) zu Recht von der Vertretung des Klägers im Rechtsstreit S 10 SB 3244/06 ausgeschlossen hat.

Mit Bescheid vom 24.09.2003 stellte der Beklagte bei dem BF zu 1) den Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) mit 100 sowie eine außergewöhnliche Gehbehinderung seit 01.03.2003 fest. Mit Bescheid vom 27.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 lehnte es der Beklagte ab, gem. § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs rückwirkend ab 19.08.1998 eine außergewöhnliche Gehbehinderung sowie den GdB mit 90 festzustellen.

Dagegen erhob der Kläger am 04.07.20...

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