Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Rechtsschutz. kein Rechtsschutzbedürfnis mangels förmlicher Antragsablehnung durch Grundsicherungsträger. Mitwirkungspflicht. Vorlage von lesbaren (ungeschwärzten) Kontoauszügen. Verfassungsmäßigkeit. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berechtigter. mehrere Mobilfunkverträge. Indiz für eheähnliche Gemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Erlass einer Regelungsanordnung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts, wenn der Grundsicherungsträger den Leistungsantrag noch nicht förmlich abgelehnt hat.
2. Ein Leistungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundsicherungsträgers vollständig lesbare (ungeschwärzte) Kontoauszüge vorzulegen.
Orientierungssatz
1. Ein Schreiben, mit dem der Arbeitsuchende aufgefordert wird, bestimmte Unterlagen vorzulegen, ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt, selbst wenn es einen Hinweis des Grundsicherungsträgers gem § 66 Abs 3 SGB 1 beinhaltet.
2. Verweigert der Arbeitsuchende die Vorlage ungeschwärzter bzw lesbarer Kontoauszüge, verletzt er nicht nur seine Mitwirkungspflicht; vielmehr kann der Grundsicherungsträger davon ausgehen, dass eine Hilfebedürftigkeit, für deren Vorliegen der Arbeitsuchende die Beweislast trägt, nicht nachgewiesen ist.
3. Das Lesen der ungeschwärzten Kontoauszüge ist nicht nur dann erforderlich iS der §§ 67ff SGB 10, wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitsuchende falsche Angaben gemacht hat. Es liegt darin weder eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts noch anderer Grundrechte des Arbeitsuchenden vor.
4. Geht aus den Kontoauszügen hervor, dass der Arbeitsuchende mehrere Verträge mit Kommunikationsunternehmen (Mobiltelefon) bedient, obwohl er allein mit dem ihm vom Grundsicherungsträger überwiesenen Geld höchstens ei...