Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Abschlag für Warmwasseraufbereitung und sonstige Stromkosten. Kabelanschlussgebühr. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Dies setzt voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt.
2. Lässt sich - wie hier - aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen, ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug des in der Regelleistung berücksichtigten Anteils vorrangig (vgl LSG Stuttgart vom 24.5.2007 - L 7 AS 3135/06 = FEVS 59, 14).
3. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (vgl LSG Stuttgart aaO).
4. Gebühren für den Kabelanschluss stellen nur dann einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen aus den Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden, wenn sie (laut Mietvertrag) zwingend vom Vermieter verlangt werden (vgl BVerwG vom 28.11.2001 - 5 C 9/01 = BVerwGE 115, 256 und LSG Stuttgart aaO).
5. Durch die Nichtübernahme von Kabelanschlussgebühren als Kosten der Unterkunft wird das Recht auf Informationsfreiheit nach Art 5 Abs 1 S 1 GG jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Möglichkeit besteht, dem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachgegangen werden kann.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Ur...