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LG Zweibrücken Urteil vom 18.09.1990 - 3 S 119/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsmiete. zur Umlegung von Betriebskosten auf den Mieter

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einem Mietvertrag über Wohnraum können andere Nebenkosten als die in der amtlichen Anlage 3 zur II. BV § 27 Abs 1 (juris: BV 2) angeführten Betriebskosten (hier: Verwaltungskosten) nicht gesondert auf die Mieter umgelegt werden (im Anschluß an OLG Koblenz, 1986-01-07, 4 W RE 720/85, WM IV 1986, 50; NJW 1986, 995).

2. Die vertragliche Vereinbarung, daß die Betriebskosten für "Wasser und Abwasser" auf die Mieter umgelegt werden, rechtfertigt die Umlage des gesamten von dem Hauseigentümer an die Gemeinde zu zahlenden Entgelts für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage unter Einschluß der Gebühren für die Entsorgung des Oberflächenwassers.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 21. März 1990 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 711,44 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 711,04 DM seit dem 04.10.1989 und aus weiteren 0,40 DM seit dem 13.02.1990 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Gründe

Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Rechtsmittel erzielt in der Sache einen weit überwiegenden Teilerfolg.

Die Kläger können als ehemalige Mieter der Beklagten diese aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB (condictio indebiti) auf Rückerstattung von ihnen für die Jahre 1985, 1986 und 1988 in Höhe des ausgeurteilten Betrages zu Unrecht gezahlter Nebenkostenpositionen in Anspruch nehmen.

Im einzelnen gilt:

1. Wie zwischen den Parteien außer Streit steht, ist in § 3 Nr. 2 des Formularmietvertrages vom 25.10.1983 eine monatliche Vorauszahlung der Kläger in Höh...

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